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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2011 - 1 K 118.08   

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https://dejure.org/2011,20064
OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2011 - 1 K 118.08 (https://dejure.org/2011,20064)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 K 118.08 (https://dejure.org/2011,20064)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 1 K 118.08 (https://dejure.org/2011,20064)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO, § 165 VwGO, § 173 VwGO, § 92 Abs 2 S 2 ZPO
    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren; anwendbares Recht (BRAGO/RVG); Anwaltswechsel wegen Interessenkollision; Kosten mehrerer Rechtsanwälte; keine "doppelten" Kosten bei fehlendem Vergütungsanspruch des Erstanwalts; Kostenminderungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines im Laufe eines Prozesses bevollmächtigten und einem anderen Rechtsanwalt nachfolgenden Rechtsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung eines im Laufe eines Prozesses bevollmächtigten und einem anderen Rechtsanwalt nachfolgenden Rechtsanwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 52890
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2011 - 1 K 118.08
    In einem solchen Falle würde man dem Erinnerungsgegner ebenfalls nicht entgegenhalten können, Kostenerstattung nur in der sich aus der BRAGO ergebenden Höhe beanspruchen zu können, weil er seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich noch unter Geltung der BRAGO, beauftragt hat; derart weit reicht nämlich der das Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (s. dazu Beschluss des Senats vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 -, abrufbar in juris), nicht.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Diese Vorschrift findet über die Verweisungsnorm des § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 , BeckRS 2011, 48263 = NJW 2011, 2153 [Ls.], Rz. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26. Juli 2011 - 1 K 118/08 , BeckRS 2011, 52890, Rz. 9 bei juris; VG München, Beschluss v. 17. Oktober 2016 - M 7 M 16.3397 , BeckRS 2016, 54307, Rz. 13 bei juris; Kunze in BeckOK VwGO, 51. Ed. [Stand: 01.10.2019], VwGO § 162 Rz. 68a; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, VwGO § 162 Rz. 53 m.w.N.) und mithin ebenso im Kartellverwaltungsprozess (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 21. Juni 1979 - Kart 8/78 , WuW/E OLG 2139 [Os. bei juris]; Immenga/Mestmäcker- Stockmann , GWB § 78 Rz. 4; FK- Bracher , GWB § 78 Rz. 30) Anwendung.
  • VG Minden, 20.07.2022 - 12 K 2430/19
    vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - OVG 1 K 118.08 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2022 - 3 E 17/22 MD -, juris Rn 5.

    vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - OVG 1 K 118.08 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2022 - 3 E 17/22 MD -, juris Rn. 5.

    vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - OVG 1 K 118.08 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 -, juris Rn. 10.

    vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - OVG 1 K 118.08 -, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 2022 - 5 A 379/20 -, juris Rn. 9, 10 VG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2022 - 3 E 17/22 MD -, juris Rn. 6.

  • OLG Celle, 19.06.2023 - 2 W 75/23

    Kostenfestsetzung; Anwaltswechsel; Zur Kostenfestsetzung beim Anwaltswechsel

    Der Senat teilt daher nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. Juli 2011, wonach § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon deswegen tatbestandlich nicht anwendbar sei, weil der Erstattungsberechtigte nicht Kosten "mehrerer Rechtsanwälte" zur Erstattung gebracht habe (Az.: OVG 1 K 118.08, zitiert nach juris Rn. 9; ebenso Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 2022, Az.: 5 A 379/20).

    Die Frage nach einer analogen Anwendung von § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt sich vor diesem Hintergrund nicht (aA OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2011, Az.: OVG 1 K 118.08 ).

  • VG Magdeburg, 11.03.2022 - 3 E 17/22

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung im Fall des Anwaltswechsels

    Das Kostenfestsetzungsrecht kennt aber keine Regelung, wonach für die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten, wenn er "quasi in die Fußstapfen des Vorgängers" tritt, auch für seine Vergütung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (Zeitpunkt des Tätigwerdens des "Vorgängers") abzustellen ist (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.07.2011 - OVG 1 K 118.08 -, juris, Rdnr. 8).

    Wenn wie in einem solchen Falle, in dem "doppelte" Kosten für den Mandanten überhaupt nicht entstehen oder "doppelte" Kosten nicht zur Erstattung gebracht werden, kommt es auf die Frage der Notwendigkeit des Anwaltswechsels im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.07.2011 - OVG 1 K 118.08 -, juris, Rdnr. 9).

    Ein solches Verlangen würde auch der hinter § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stehenden gesetzgeberischen Wertung zuwiderlaufen, wonach es den Beteiligten erleichtert werden soll, sich in jeder Lage des Verfahrens eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen (§ 67 Abs. 2 VwGO), um den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.07.2011 - OVG 1 K 118.08 -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.).

  • VG Schleswig, 08.03.2022 - 5 A 379/20

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Anwaltswechsel; prozessuale

    Für die von der Erinnerungsführerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, es sei auch im Fall eines Anwaltswechsels auf den Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten abzustellen, bleibt vor diesem Hintergrund in Ermangelung eines gesetzlichen Anhalts kein Raum (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2011 - OVG 1 K 118.08 -, Rn. 8, juris).

    Denn in diesem Fall könnte dem Erinnerungsgegner nach dem in § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht entgegenhalten werden, dass er die Erstattung seiner Kosten nur nach Maßgabe des alten Vergütungsrechts beanspruchen könne; derart weit reicht die prozessuale Kostenminderungspflicht der Beteiligten nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2011 - OVG 1 K 118.08 -, Rn. 10, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 6 K 9.21

    Kostenfestsetzungsverfahren - Erinnerung - Beschwerde - Antrag auf Anordnung der

    Das Verwaltungsgericht verkennt, dass § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO hier schon deswegen nicht anwendbar ist, weil die Erinnerungsgegnerin nur die Kosten "eines Rechtsanwalts" und nicht "mehrerer Rechtsanwälte" zur Erstattung gebracht hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - OVG 1 K 118.08 -, Rn. 9 bei juris).
  • VG Berlin, 02.10.2019 - 14 KE 29.19
    Nach dem gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur entsprechenden Anwendbarkeit vgl.: OVG Nds, a.a.O., Rn. 4 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 K 118/08 -, juris Rn. 9; VGH B-W, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 9 f.; Bay VGH, Beschluss vom 26.07.1999 - 1 C 99.1356 -, juris Rn. 9; Hess VGH, Beschluss vom 14.11.1968, NJW 1969, 1640; vgl. ferner zur entsprechenden Anwendbarkeit im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 10) sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte allerdings nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
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